Pflegehilfsmittel
Grundsätzlich werden darunter Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegekasse unterscheidet:- technische Pflegehilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem
- Verbrauchsprodukte wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Hilfsmittel besteht unabhängig von einer Pflegestufe.
Pflegehilfsmittel können zum Verbrauch bestimmte Mittel oder technische Produkte sein, die den Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen zustehen. Im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen und Pflegekassen wurden die Pflegehilfsmittel zusammengefasst, die der Leistungspflicht der Pflegekassen unterliegen.
Gegenstände des alltäglichen Gebrauches sowie Medikamente sind hier nicht gemeint.
Unterscheidung in Produktgruppen:
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene
- Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung und Mobilität
- Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden und
- zum Verbrauch bestimmte
Wie hoch sind die Zuzahlungen durch die Pflegekassen für die Pflegehilfsmittel?
Zu den Kosten für technische Pflegehilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal jedoch 25 Euro zuzahlen. Größere technische Pflegehilfsmittel werden oft leihweise überlassen, so dass eine Zuzahlung entfällt.
Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden bis zu 31 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten.