Pflegesachverständige im Erzgebirge
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Wohnraumanpassung

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI 

Kurzdarstellung/ -beschreibung 

Die Pflegekassen können finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse ist unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit von dem Einkommen des Pflegebedürftigen zu bemessen. Die Zuschüsse dürfen einen Betrag von 2.557 € je Maßnahme nicht überschreiten. Das Nähere zur Bemessung der Zuschüsse und der Berücksichtigung des angemessenen Eigenanteils regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen.

Leistungsvoraussetzungen 

Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen können gewährt werden, wenn dadurch: 
− die häusliche Pflege erst ermöglicht wird, 
− die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen verhindert oder 
− eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von den Pflegenden verringert wird. 

Leistungsart und Leistungshöhe 

(1) Bis zu einem Betrag von 2.557 € je Maßnahme können die Pflegekassen im Rahmen ihres Ermessens Zuschüsse gewähren. Hierbei handelt es sich um: 

Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind (z.B. Türverbreiterung, festinstallierte Rampen und Treppenlifter, Herstellung von hygienischen Einrichtungen, Erstellung von Wasseranschlüssen, individuelle Liftsysteme im Bad, nicht jedoch serienmäßig hergestellte Lifter, die lediglich mit Liftern verankert werden),  Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird (z.B. motorisch betriebene Absenkung von Küchenschränken, Austausch der Badewanne durch eine Dusche). 

(2) Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen liegt auch vor,

wenn den Besonderheiten des Einzelfalles durch einen Umzug in eine den Anforderungen des Pflegebedürftigen entsprechende Wohnung (z.B. Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung) Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall kann die Pflegekasse einen Umzug bezuschussen. Sofern noch Anpassungen in der neuen Wohnung erforderlich sind, können neben den Umzugskosten weitere Aufwendungen für eine Wohnumfeldverbesserung bezuschusst werden. 

Antragstellung 

− Zuschüsse zu Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung sollten vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse beantragt werden. 
− Der MDK hat in seinem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Empfehlungen über die notwendige Versorgung mit technischen Pflegehilfsmitteln und baulichen Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes anzusprechen. Diese Empfehlungen gelten als Antrag. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wohnumfeldverbessernde Maßnahmen angeregt werden. 

Wichtige Informationen 

− Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung notwendig, kann erneut ein Zuschuss beantragt werden. 
− Der Pflegebedürftige trägt 10% der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50% seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.