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Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung in Deutschland eingeführt. Die Pflegeversicherung "folgt" der Krankenversicherung, d.h. wer gesetzlich krankenversichert ist, ist auch automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung, und wer privat krankenversichert ist, ist dementsprechend auch privat in der Pflegeversicherung versichert. Rund 70 Mio. Bundesbürger sind so in der gesetzlichen Pflegeversicherung; demgegenüber haben knapp 10 Mio. Bundes-bürger eine private Pflegeversicherung. 

Etwa 2,5 Mio. der Versicherten beziehen Leistungen der Pflegeversicherung. Davon werden die meisten, nämlich knapp 1,7 Mio. Menschen, zuhause gepflegt und nur rund 750 Tsd. in einer stationären Pflegeeinrichtung. 
Wer in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, hat auch Ansprüche auf Leistungen. Wer als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes anerkannt wird, ist im SGB XI geregelt.
Das Gesetz besagt: Pflegebedürftig sind die Personen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedürfen.

Die Pflegebedürftigkeite muß auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein.

Je nach Umfang der Pflegebedürftigkeit gehören die Versicherten einer der drei Pflegestufen an: 
- erheblich pflegebedürftig
- schwer pflegebedürftig
- schwerst pflegebedürftig

Seit Einführung der Pflegeversicherung wurden deren Leistungen nach Art und Umfang erweitert und ausgebaut. Der Leistungsumfang ist abhängig vom Ausmaß der Hilfebedürftigkeit. Diese wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt und in Form einer Pflegestufe festgelegt:

Pflegestufe 0 =eingeschränkte Alltagskompetenz (ab 2013)

* Mit Einführung des Pflege-Neuausrichtungsgesetz erhalten Menschen mit Demenz oder erheblich eingeschränkte Menschen die z.B. nicht nur Hilfe wegen einer körperlichen Einschränkung sondern Hilfe zur Bewältigung des Alltags brauchen. Regelmäßig liegt hier eine nachhaltige Störung der Gedächtnisleistung, Altersverwirrtheit oder ein Gefährdungspotential für sich oder andere vor. Näheres zur Anerkennung  erfragen Sie bitte bei Ihrer Pflegeversicherung. 

Pflegestufe I  = erheblich pflegebedürftig

Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt dann vor, wenn wenigstens einmal täglich, mindestens zwei grundpflegerische Verrichtungen (Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Ausscheidung) erforderlich sind und außerdem mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Leistungen erbracht werden müssen. Der tägliche Gesamtaufwand muss wenigstens 90 Minuten pro Tag betragen; auf die grundpflegerischen Leistungen müssen dabei wenigstens 50% entfallen.

Pflegestufe II = schwer pflegebedürftig

Der pflegerische Hilfebedarf muss dreimal täglich zu verschiedenen Zeiten anfallen. Zusätzlich müssen mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Leistungen erbracht werden. Der zeitliche Aufwand muss sich nun auf mindestens 180 Minuten pro Tag belaufen; dabei müssen für die Grundpflege durchschnittlich mindestens 120 Minuten täglich entfallen.

Pflegestufe III= schwerst pflegebedürftig

Der pflegerische Hilfebedarf muss Rund um die Uhr gegeben sein, d.h. auch während der Nachtstunden sind grundpflegerische Massnahmen notwendig. Der zeitliche Aufwand in der Pflegestufe III muss wenigstens 300 Minuten pro Tag betragen; dabei muss für die Grundpflege durchschnittlich wenigstens 240 Minuten pro Tag aufgewandt werden. 

Pflegestufe III= Härtefall

Der zeitliche Aufwand für die Grundpflege muss mindestens 360 Minuten betragen, wenigstens drei mal pro Nacht sind pflegerische Verrichtungen erforderlich, oder aber die nächtlichen Verrichtungen müssen von zwei Pflegekräften gemeinsam erbracht werden.

Übersicht der Pflegeversicherungsleistungen

Der Versicherte kann die erforderlichen Leistungen  von einem professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen, oder aber Leistungen von pflegenden Angehörigen, Nachbarn, Lebenspartnern, etc. beziehen. Bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes wird die sog. Pflegesachleistung, bei nichtprofessioneller Hilfe die sog. Geldleistung gewährt. Die Unterscheidung zwischen Sachleistung und Geldleistung ist insofern relevant, als die Leistungen der Höhe nach differieren.

Wird ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen, der Sachleistungsbetrag jedoch nicht in voller Höhe abgerechnet, so wird der verbleibende Restbetrag als Geldleistung vergütet. Man spricht in diesem Fall von der sog. Kombinationsleistung.

Unabhängig von diesen Leistungen wird bei Vorliegen eines erhöhten Betreuungsaufwandes pro Monat eine Zusatzleistung in Höhe von 100,00 Euro (Grundbetrag) oder 200,00 Euro (erhöhter Betrag) gewährt. Ein erhöhter Betreuungsaufwand besteht häufig bei Vorliegen einer dementiellen Erkrankung, aber auch bei psychischen Erkrankungen. Grund- oder erhöhter Betrag können allerdings nicht ausbezahlt werden; hier muss stets die Leistung eines zugelassenen Dienstes in Anspruch genommen werden.

Mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz können ab Januar 2013 Versicherte mit der Pflegestufe 0 erstmals Verhinderungspflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Pflegehilfsmittel nach Antrag und Genehmigung in Anspruch nehmen. Gleichfalls besteht ein Anspruch von 120 Euro Pflegegeld oder 225 Euro Pflegesachleistung im Monat. Aktuelle Informationen über die Änderungen ab 2013 finden Sie auch hier: 
http://www.aok-gesundheitspartner.de/plus/pflege/gesetze/index_08017.html  

Auch Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden von der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist, dass die Notwendigkeit durch den Hausarzt betätigt wird. Auch Umbaumaßnahmen zur pflegegerechten Gestaltung des Wohnumfeldes werden von der Pflegeversicherung bezuschusst.

Fast überall bieten Pflegeversicherungen außerdem unentgeltliche Pflegekurse für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen an.

Falls die Pflege nicht zu Hause, sondern vollstationär erfolgt, zahlt die Pflegeversicherung für die Grund- und Behandlungspflege, sowie die hauswirtschaftliche Versorgung zwischen 1.023,00 Euro in Pflegestufe I und 1.550,00 Euro in Pflegestufe III. Den darüber hinausgehenden Pflegeaufwand, sowie Unterkunft und Verpflegung muss der Versicherte stets aus eigenen Mitteln bestreiten.

 

Die wichtigsten Änderungen bzw. Neuerungen  2013 für Menschen mit "anerkanntem erheblichen Betreuungsbedarf" bzw. eingeschränkter Alltagskom-petenz. 

SGB XI Bei Anerkennung 
von erheblichem 
Betreuungsbedarf, keine Pflegestufe
Pflegestufe I
Pflegestufe II
§ 40  Pflegehilfsmittel / Wohnraumanpassung
2.557 € p.a.                          2.557€ p.a.

2.557€ p.a.

§ 39  Verhinderungspflegeleistung

1.550 € p.a 1.550 € p.a. 1.550 € p.a.
§ 36  Sachleistung für häusl. Pflege und Betreuung

225 €/ Monat 665 €/mtl. 1.250 €/mtl
§ 37  Pflegegeld


120 €/ Monat 


305 €/mtl.


525 €/mtl.


§ 45b  Betreuungsleistungen




100/200 €/Monat




100/200 € mtl.



100/200 € mtl.